Vorstand

Heike Douglas
Präsidentin
Storchstr. 13
26632 Ihlow Riepe
Tel.: 04928 912940
Fax: 04928 915620

Diethelm Sempell
Vizepräsident
Lortzing Str. 10
26810 Westoverledingen
Tel.: 04955 4583
Handy: 015756616316

Jürgen Sohre
Vizepräsident
Glatzer Str. 12
26427 Esens
Tel.: 04971 925040

Karin Wessels
Verbandschorleiterin
Hinter der Mühle 7
26605 Aurich-Haxtum
Tel.: 04941 64838

Anita Arians
Jugendreferentin und Kitamusica Beauftragte
Heselerstraße 50
26446 Friedeburg
Tel.: 04465 8839

Jakob Linnemann
Kassenwart
Hof von Holland 1
26725 Emden
Tel.: 04921 998502

Jann Stickfort
Pressewart
Ringstraße 12
26835 Schwerinsdorf
Tel.: 04956 1825

Rudolf Seeberg
Schriftführer
Alter Weg 6
26632 Ihlow Riepe
Tel.: 04928 271
Fax: 04928 9158812
Erweiterter Vorstand
besteht aus den Vorsitzenden der Kreisgruppen und dem Vorstand des OCV

Jakob Linnemann
Emden - Norden
Hof von Holland 1
26725 Emden
Tel.: 04921 998502

Johann Tillmann
Leer - Rheiderland
Dr. Butenberg Str. 21
26802 Moormerland
Tel.: 04954 3361

Hinrikus Dänekas
Westoverledingen
Klingster Weg 56
26810 Westoverledingen
Tel.: 04955 4771

Anna Nee
Rhauderfehn
Splitting rechts 15
26871 Papenburg
Tel.: 04961 985293

Herold Folkers
Aurich - Wittmund
Loogstr. 227
26632 Ihlow
Tel.: 04928 1302
Satzung des Ostfriesischen Chorverbandes
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Aurich eingetragen werden. Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Ostfriesischer Chorverband e.V. von 1862“ (nachfolgend OCV). Sitz des OCV ist Leer.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der OCV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Hauptaufgabe liegt in der Förderung der Laienchormusik als Gemeinschaftsanliegen, durch musikalische Maßnahmen im Gebiet des OCV und in der Betreuung und Information der Mitglieder.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der OCV gliedert sich in landschaftlich zusammengehörende Kreisgruppen. Mitglieder können werden: Eingetragene und nicht eingetragene Vereine, sowie natürliche Personen. Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und stellt dem Antragsteller die Satzung des OCV zur Verfügung, die anerkannt werden muß.
2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des OCV zu fördern, die Grundsätze und Beschlüsse seiner Organe zu befolgen und in Übereinstimmung mit den satzungsgemäßen Pflichten zu handeln.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist per Einschreiben an den Vorstand erfolgen.
Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Rechte an dem Vermögen des OCV.
2. Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem OCV nicht erfüllen oder das Ansehen des OCV schädigen, können durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluß kann innerhalb von vier Wochen nach der Zustellung Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft des natürlichen Mitgliedes endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
§ 6 Beiträge
1. Die Mitglieder zahlen zur Finanzierung der satzungsgemäßen Aufgaben einen jährlichen
2. Beitrag, der aus der Summe der Mitglieder eines Chores berechnet wird. Kinder- und
Jugendchöre sind beitragsfrei. Der Beitrag ist jährlich bis zum 01. März fällig.
§ 7 Die Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragen.
2. Eine Mitgliederversammlung ist vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
5. Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen beschlossen werden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
a. Feststellung und Änderung der Satzung
b. Entgegennahme der Jahresberichte
c. Genehmigung der Jahresberichte
d. Wahl des Vorstandes
e. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
f. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und eventueller Umlagen
g. Beschlussfassung über Zwecke und Maßnahmen des OSB
h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Jedes Mitglied hat das Recht Anträge einzubringen. Diese sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben wird.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) geschäftsführender Vorstand b) erweiterter Vorstand
Präsident/in stellvertretender Verbandschorleiter/in
Zwei Vizepräsidenten die Vorsitzenden der Kreisgruppen
Schriftführer
Schatzmeister
Verbandschorleiter/ in
Pressereferent
Jugendreferent/in
2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben aller Vorstandsmitglieder
geregelt werden.
3. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Vorsitzende und die Stellvertreter. Sie vertreten den OCV gerichtlich und außergerichtlich und können rechtsverbindlich für den OCV zeichnen und Erklärungen abgeben. Ein Stellvertreter ist nur zusammen mit dem Vorsitzenden oder dem anderen Stellvertreter zeichnungsberechtigt.
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Nach Ablauf dieser Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt.
5. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden oder dessen Vertreter mündlich oder schriftlich mindestens sieben Tage vor dem einberaumten Termin einberufen.
Es ist ein Protokoll zu fertigen.
§ 10 Wahlen
1. Geheime Wahl oder Abstimmung ist erforderlich, wenn dies vom Versammlungsleiter oder von mindestens 10 % der Wahlberechtigten beantragt wird.
Die Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht.
2. Im Rhythmus von zwei Jahren werden für eine Wahlperiode (4 Jahre) gewählt.
a) Präsident/in und ein Vertreter
Schatzmeister
Pressereferent
Jugendreferent
Stellvertretenden Verbandschorleiter
b) weiterer Vertreter des Präsidenten/in
Schriftführer
Verbandschorleiter
3. Der Verbandschorleiter und sein Vertreter werden der Mitgliederversammlung von den Chorleitern vorgeschlagen.
4. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wird auf Beschluß des Vorstandes ein Vereinsmitglied bis zur nächsten satzungsgemäßen Wahl zum Vorstandsmitglied bestellt.
§ 11 Der Musikbeirat
1. Der Musikbeirat besteht aus dem Verbandschorleiter, stellvertretenden Verbandschorleiter und den Kreisgruppenchorleitern.
2. Seine Aufgaben:
Beratung des Vorstandes in allen musikalischen Fragen.
Vorbereitung der Sitzungen und Durchführung der Beschlüsse des Musikbeirates.
Zusammenwirken mit dem Vorstand bei der Vorbereitung musikalischer Veranstaltungen, sowie von Seminaren für die Aus- und Fortbildung von Chorleitern. Beschlossene Maßnahmen und Vorhaben bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
§ 12 Ehrenämter und Ehrenmitglieder
1. Die Mitglieder des Vorstandes versehen ihre Aufgaben ehrenamtlich.
2. Eine Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Ernennung hat lediglich ideelle Bedeutung, ist eine Erinnerung an Leistungen des Betreffenden und berechtigt zum freien Eintritt bei Veranstaltungen des OCV. Das Ehrenmitglied ist kein Mitglied des Vorstandes, nimmt nicht an Sitzungen teil und übt keine Tätigkeiten aus.
§ 13 Kassenprüfung
1. Von der Mitgliederversammlung werden jährlich für die Dauer von zwei Jahren Kassenprüfer gewählt. Direkte Wiederwahl ist nicht möglich.
2. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Kassenführung des Vereins zu prüfen.
3. Der Kassenprüfungsbericht ist in schriftlicher Form niederzulegen und der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 14 Verbandschorfest
1. Innerhalb von jeweils 5 Jahren soll ein Ostfriesisches Chorfest durchgeführt werden. Veranstaltungs- Ort -Termin und Umlage der Kosten werden vom OCV geregelt. Die Umlage der Kosten erfolgt nur auf die mitwirkenden Chöre, der maximale Betrag der Umlage muss den Vereinen bereits mit der Einladung zum Chorfest mitgeteilt werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des OCV setzt den Beschluß einer Mitgliederversammlung voraus, die lediglich zu diesem Zweck einberufen wurde. Der Beschluß erfordert eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ostfriesische Landschaft, Georgswall 1-5, 26603 Aurich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Holterfehn, 29.März 2008
Geändert am 06.08. 2010
Ehrenordnungen & Ehrennadeln
Die Mitgliedschaft in unseren Chören wird bei Erreichen entsprechender Zugehörigkeitsjahre ehrend gewürdigt. Äußere Zeichen sind Ehrennadeln / Ehrenbroschen in unterschiedlicher Ausprägung und Urkunden (für Chöre).
Der einzelne Chor / Kreischorverband / Sängerbund kann individuelle Ehrungen vornehmen, wenn keine Ehrungen seitens des Chorverbandes Niedersachsen-Bremen (CVNB) vorgesehen sind.
Kinder / Jugendliche in Kinder- und Jugendchören
10 Jahre Kinder und Jugendliche: Urkunde der Chorjugend im CVNB
10 Jahre / 20 Jahre: Urkunde der Chorjugend im CVNB
10 Jahre: Urkunde der Chorjugend im CVNB
Kinder- und / oder Jugendchöre
25 Jahre Bestehen: Urkunde der Chorjugend im CVNB
10 Jahre aktive Mitgliedschaft: Ehrenzeichen in Bronze des CVNB
25 Jahre aktive Mitgliedschaft: Ehrenzeichen in Silber des CVNB
40 Jahre aktive Mitgliedschaft: Ehrenzeichen in Gold des CVNB
50 Jahre aktive Mitgliedschaft: Ehrenzeichen in Gold, Urkunde des CVNB
60 Jahre aktive Mitgliedschaft: Ehrenzeichen, Urkunde des CVNB
70 Jahre aktive Mitgliedschaft: Ehrenzeichen, Urkunde des CVNB
75 Jahre aktive Mitgliedschaft: Ehrenurkunde des CVNB
80 Jahre aktive Mitgliedschaft: Ehrenurkunde des CVNB
10 Jahre aktive Vorstandsarbeit: Ehrenzeichen in Silber des CVNB
20 Jahre aktive Vorstandsarbeit: Ehrenzeichen in Gold des CVNB
Fördernde Mitglieder:
10 Jahre förderndes Mitglied: Ehrenzeichen mit Jahreszahl 10
25 Jahre förderndes Mitglied: Ehrenzeichen mit Jahreszahl 25
40 Jahre förderndes Mitglied: Ehrenzeichen mit Jahreszahl 40
25 Jahre Chorleiter/in: Ehrenzeichen Silber, Urkunde des CVNB
40 Jahre Chorleiter/in: Ehrenzeichen Silber mit Gold, Urkunde des CVNB
50 Jahre Chorleiter/in: Ehrenzeichen Gold, Urkunde des CVNB
50 Jahre: Urkunde des CVNB
75 Jahre: Urkunde des CVNB
100 Jahre: Zelterplakette, Urkunde des CVNB
125 / 150 / 175 Jahre: Urkunde und Chorwerk des CVNB
Die Fokke-Pollmann-Medaille ist die höchste Auszeichnung des CVNB. Sie wird an einzelne Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens verliehen, die sich über lange Zeit oder durch ganz besondere Leistungen in herausragendem Maße um den Chorverband verdient gemacht haben.
Hinweise:
a) Das Ehrenzeichen in Silber wird entweder für 10 Jahre aktive Vorstandsarbeit oder für 25 Jahre aktives Singen vom CVNB verliehen. Das Ehrenzeichen in Gold wird entweder für 20 Jahre aktive Vorstandsarbeit oder für 40 Jahre aktives Singen vom CVNB verliehen.
Hat ein Mitglied die Ehrennadel bereits für Vorstandsarbeit bekommen, kann die Ehrennadel nicht nochmals für die entsprechende Anzahl Jahre aktives Singen verliehen werden. In diesem Falle kann eine individuelle Ehrung durchgeführt werden.
Voraussetzung für die Ehrung ist, dass die Person / der Chor zum Zeitpunkt der Verleihung Mitglied im Chorverband Niedersachsen-Bremen ist. Wie lange diese Mitgliedschaft bereits besteht, spielt dabei keine Rolle.
Alle Ehrungen müssen in Verbindung mit einer ausreichenden Begründung und den geforderten Nachweisen beim CVNB beantragt werden.
Beispiele:
- Ein Sänger singt nachweislich seit 50 Jahren in unterschiedlichen Chören. Er singt seit einem Jahr in einem Mitgliedschor.
Die Ehrung steht ihm zu. - in Chor existiert 50 Jahre, erst seit wenigen Jahren ist er Mitgliedschor. Ihm steht die Ehrung zu.
b) Vorübergehende Unterbrechung der Aktivitäten durch Krieg zählen als aktive Zeiten. Ebenso das älteste Datum bei Zusammenlegung von Vereinen zu einem neuen Verein, der in Rechte und Pflichten der Vorgängervereine nahtlos eingetreten ist. War der Verein aber zwischenzeitlich erloschen und nach einigen Jahren neu gegründet worden, ist keine Berechtigung für die Ehrung gegeben, wenn seit der Neugründung nicht die notwendige Anzahl Jahre vergangen ist.
Bestellung der Ehrenabzeichen & Urkunden:
Wie beschaffen die Vereinsvorstände der Chöre des OCV Ehrennadeln und Urkunden?
Der Vorstand weiß lange vorher, wann für den Verein, seine Mitglieder oder den Chorleiter ein Anlass für eine Ehrung gegeben ist. Deshalb senden Sie Ihre Bestellung bitte möglichst früh, aber spätestens 3 Monate vor dem Ereignis.
Bestellung aller Ehrenzeichen über den Ostfriesischen Chorverband.
Bestellung an:
Jürgen Sohre
Glatzer Str. 12
26427 Esens
oder: juergen.sohre@ewetel.net
Folgende Angaben sind erforderlich:
Name und Adresse des Vereins; Mitgliedsnummer des Chores beim DCV / CVNB;
Wenn es den Verein betrifft:
Das Jubiläumsjahr, das Gründungsdatum und das Datum der Jubiläumsfeier.
Wenn es Sängerinnen, Sänger oder fördernde Mitglieder betrifft:
Den Anlass der Ehrung, den Namen und Vornamen und das Datum der Überreichung.
Wenn es den Chorleiter oder die Chorleiterin betrifft verwenden Sie bitte das Formblatt des CVNB.